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Verbandssatzung

1. Satzungsänderung 2013

2. Satzungsänderung 2014

3. Satzungsänderung 2015

S a t z u n g

des Unterhaltungsverbandes „Untere Bode“

(Neufassung)

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1 Name, Sitz und Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Unterhaltungsverband „Untere Bode”.
Er hat seinen Sitz in 39435 Borne, Salzlandkreis.

(2) Er ist ein auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 Vorschaltgesetz zum
Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Land
Sachsen-Anhalt vom 26. 11. 1991 (GVBl. LSA Nr. 39, 1991, S. 458 – 466)
gegründeter Unterhaltungsverband.
Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes,
Bundesgesetzblatt Teil I 1991, Nr. 11 vom 20. 02. 1991, S. 405 ff, geändert durch
das Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl I S. 1578).

(3)Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder.
Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

(4)Das Verbandsgebiet umfasst die Niederschlagsgebiete rechtsseitig der Bode ab
Einmündung der Selke bis Holtemme und beidseitig von Holtemme bis Mündung
in die Saale, Saale linksseitig von km 31 bis Wedlitz (Saale – km 25).

§ 2 Aufgaben

(1) Der Verband hat folgende Pflichtaufgabe:

  1. Gewässer II. Ordnung und Anlagen in und an Gewässern II. Ordnung, die der
    Wasserabführung dienen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, zu unterhalten (Gewässerunterhaltung).

(2) Zusätzlich kann der Verband folgende Aufgaben ausführen:

  1. Maßnahmen zur Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.
  2. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern zweiter Ordnung, die nicht der Wasserabführung dienen.
  3. Ausbau einschließlich naturnahen Rückbaus von Gewässern.

(3) Die Aufgabe gemäß Abs. (1) Nr. 1 erfüllt der Verband als Pflichtaufgabe.

(4) Die zusätzlichen Aufgaben gemäß Abs. (2) Nr. 1-  3 kann der Verband bei Bedarf durchführen.
Über die Durchführung dieser Aufgaben wird in der Verbandsversammlung
informiert und beschlossen.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden in dem in § 1 Absatz 4
bezeichneten Niederschlagsgebiet.

(2) Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden
hält.

§ 4 Unternehmen, Plan

(1) Zur Durchführung der Unterhaltungsarbeiten hat der Verband die zur Unterhaltung notwendigen Arbeiten an seinen Gewässern zweiter Ordnung und den das Wasser abführenden Anlagen vorzunehmen. Der Verband führt ein Verzeichnis der von ihm zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen.

(2) Für die unter § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben ergibt sich das Unternehmen aus den Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane.

(3) Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem Plan vom 09. 12. 1991 und den ihn ergänzenden Plänen. Die Pläne können aus einem Erläuterungsbericht, Nachweisungen, Karten und Zeichnungen bestehen.
Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

§ 5 Verbandsschau

(1) Die Gewässer und Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

(2) Die Verbandsversammlung kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Sie beruft für jeden Schaubezirk drei Schaubeauftragte, davon mindestens einen praktizierenden Landwirt. Schauführer ist der Vorstand oder der vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte. Zeitgleich mit den Kommunalwahlen zu den Gemeinderäten oder nach dem Ausscheiden eines Schaubeauftragten erfolgt durch die Verbandsversammlung die erneute Berufung der Schaubeauftragten.

(3) Der Vorstand macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 32  bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere die anerkannten Vereine nach § 67, Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Sachsen/Anhalt,  rechtzeitig zur Verbandsschau ein.
Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schaubeauftragten zu unterzeichnen.

(5) Der Vorstand veranlasst die Beseitigung der festgestellten Mängel.

§ 6 Organe

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Verbandsversammlung (WVG § 46).

§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung gemäß § 58 WVG, des
    Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der
    Geschäftspolitik,
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des
    Verbandes,
  4. Wahl der Schaubeauftragten,
  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
  6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
  7. Entlastung des Vorstands,
  8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von
    Vergütungen für Vorstandsmitglieder,
  9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
    dem Verband,
  10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten,
  11. Beschlussfassung über die zu berufenen Vertreter der Eigentümer und Nutzer
    der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke als Berufene in die
    Verbandsversammlung
  12. Beschlussfassung über die Aufgabendurchführung gemäß § 2 Abs. 1- 3 der
    Verbandssatzung.

§ 8 Berufene, Berufungsverfahren

(1) Es werden in die Verbandsversammlung Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige Personen berufen werden. Unter den vorgeschlagenen Personen müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke befinden. Ein Berufener kann nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorstands sein.

(2) Die Berufung erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung -ohne Berufene- nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind Vorschläge für die zu Berufenden von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzuholen. Dazu werden die in der Anlage zur Satzung genannten Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer angeschrieben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Die angeschriebenen Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer haben für die Dauer eines Monats die Gelegenheit, Vorschläge beim Verband einzubringen. Im Übrigen wird nach § 32 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke innerhalb eines Monats vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu Berufenden beim Verband abgeben können.
Für den Fall, dass keine Vorschläge eingehen oder dass sich nur Eigentümer oder nur Nutzer oder nur Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllen unter den vorgeschlagenen Personen befinden, ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, ergänzende Vorschläge für die zu Berufenden abzugeben, soweit ansonsten die Voraussetzung des Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt wäre. Aus den sich sodann ergebenden Vorschlägen für die zu Berufenden wird eine gemeinsame Vorschlagsliste erstellt. Die Zahl der Berufenen ergibt sich aus der Vorschlagsliste.

(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Die ausscheidenden Berufenen bleiben bis zum Eintritt der neuen Berufenen im
Amt.

(5) Die Verbandsmitglieder können einen Berufenen aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(3) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die  Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.

§ 10 Beschließen in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder einschl. der Berufenen. Das Stimmenverhältnis der Mitglieder ist dem Beitragsverhältnis gleich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Der Stimmanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhundert des Stimmrechts der gesamten Stimmen der Verbandsmitglieder.
Der Stimmanteil eines Berufenen ergibt sich aus der Division der Gesamtstimmen der Berufenen geteilt durch die Anzahl der Berufenen. Das Stimmrecht eines Berufenen ist nicht übertragbar.
Ist vor einer Abstimmung in einer Verbandsversammlung rechnerisch das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen gleich dem Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen zur Abstimmung soweit verringert, dass es um 0,1 Stimmen niedriger ist als das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder. Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmanteil.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Niemand hat mehr als 2/5 (zwei Fünftel) aller anwesenden Stimmen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, erfolgt eine erneute Einberufung mit einer Frist von zehn Tagen und gleicher Tagesordnung. Dann ist die Verbandsversammlung unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) Beschlüsse nach § 7 Nr. 12 der Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Verbandsvorsteher und einem ordentlichen Mitglied der Verbandsversammlung zu unterschreiben sind.

§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher.

(2) Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Stellvertreter gewählt.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

§ 12 Wahl des Vorstandes

(1) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren persönliche Stellvertreter. Aus den gewählten Vorstandsmitgliedern wird der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein, die ihren Hauptwohnsitz in einer Mitgliedsgemeinde des Verbandsgebietes haben oder befugt sind, ein Verbandsmitglied zu vertreten. Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige stimmberechtigte Verbandsmitglied. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig.

(2) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

(3) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,
  3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  4. die gefassten Beschlüsse,
  5. das Ergebnis der Wahl.

Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterzeichnen.

(5) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(6) Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

(7) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 13 Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 12 der Verbandssatzung Ersatz gewählt werden.

(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 14 Geschäfte des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verband in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Verband von dem Schaden und der Person die Ersatzpflichtige Kenntnis erlangt hat.

(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über

  • die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
  • die Aufstellung der Jahresrechnung,
  • die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
  • die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte,
  • die Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren.

§ 16 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(2) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Vorstandsvorsitzende ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

§ 17 Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

(3) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

(5) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 18 Geschäftsführer/Dienstkräfte

(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer.
Das Tätigkeitsgebiet des Geschäftsführers ergibt sich aus einer Dienstanweisung, die der Vorstand erlässt.

(2) Der Verband hat eine Verwaltungsangestellte, die gleichzeitig Kassenverwalter ist. Das Tätigkeitsgebiet ergibt sich aus einer Dienstanweisung, die der Vorstand erlässt.

§ 19 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird. Die Erklärung ist vom Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

§ 20 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung.

(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.

(4) Die Schaubeauftragten und Schaumitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Schaugeld und Reisekosten.

§ 21 Haushaltsplan

(1) Der Vorstand soll für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan so rechtzeitig aufstellen, dass die Verbandsversammlung den Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Erforderliche Nachträge sind so rechtzeitig, wie möglich, festzusetzen. Für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung zweiter Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern für diese Aufgabe rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.

§ 22 Nichtplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.

§ 23 Rechnungslegung und Prüfung

(1) Der Verband stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.

(2) Einen Prüfungsausschuss der aus drei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern besteht, obliegen folgende Aufgaben:

a)    Laufende Prüfungen der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechungsprüfung,
b)    Prüfung der Verbandskasse,
c)    Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,
d)    Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.

(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis
seiner Prüfungen.

§ 24 Prüfung der Jahresrechnung

Der Verbandsvorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses an die Prüfstelle zur Prüfung ab.

§ 25 Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 26 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

§ 27 Beitragsverhältnis

(1) Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge gehoben. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gemäß § 149 der Gemeindeordnung zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt mind. 10 v. H. des Gesamtbeitrages. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen nach § 64 Abs. 1 WG LSA. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag). Die Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag beträgt 100 v.H. des Gesamtbeitrages, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre.

(2) Für die zusätzlichen Aufgaben des Verbandes bemisst sich die Beitragslast der vorteilhabenden Mitglieder und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.

§ 28 Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

(2) Die in Abs. (1) genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer oder gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. (1) verletzt hat,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag
des Mitgliedes zu ermitteln.

§ 29 Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.

(2) Die Erhebung des Verbandsbeitrages kann durch Beschluss der Verbandsversammlung  Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen.
Der Säumniszuschlag beträgt 1,0 v. H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat nach dem Fälligkeitstermin.
Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

§ 30 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge.

§ 31 Rechtsmittel

(1) Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hebt die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 32 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach für die in den jeweiligen Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen.

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 33 Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des für den Sitz des Verbandes zuständigen Landkreises.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 34 Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  2. zur Aufnahme von Darlehen,
  3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz vonAufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. (1) genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen (1) bis (3) allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 35 Verschwiegenheitspflicht

Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Verbandsbedienstete sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 36 Satzungsänderungen

(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 16.07.1992 (veröffentlicht im Amtsblatt d. Reg.-Bez. MD 5/92), zuletzt geändert durch die 11. Satzungsänderung v. 10.03.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt des Salzlandkreises v. 10.05.2010) außer Kraft.

Anlage
Liste der Interessenverbände der Flächeneigentümer und Nutzer

Borne, den 23.06.2011

gez. Höltge
Verbandsvorsteher

Anlage

Verzeichnis – Interessenverbände der Flächeneigentümer und Nutzer

  • Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e. V.
  • Landvolkverband Sachsen-Anhalt e. V.
  • Waldbesitzerverband Sachsen-Anhalt e. V.
  • Landesforstverein Sachsen-Anhalt e. V.
  • Landesverband Gartenbau Sachsen-Anhalt e. V.
  • Landesverband der Landwirte im Nebenberuf Sachsen-Anhalt e.V.
  • Familienbetriebe Land- und Forst Sachsen-Anhalt e.V.
  • Haus und Grund Sachsen-Anhalt e. V.
  • Pächterverband Sachsen-Anhalt e. V.

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