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Anmerkungen zur Unterhaltung an den Gewässern II. Ordnung „Wir kümmern uns“

Generell ist die Gewässerunterhaltung immer eine vorausschauende Maßnahme. Der Unterhaltungszeitraum umfasst alle Unterhaltungsarbeiten in allen Mitgliedsgemeinden. Die Mahd an den Gräben beginnt normalerweise im Mai jeden Jahres, zunächst mit der Mahd in den Ortslagen. Der Mahdzeitraum in den Ortslagen wird durch den UHV rechtzeitig den Gemeinden mitgeteilt, sowie auf unserer Internetseite veröffentlicht. Bei diesen aufgeführten Zeitfenstern für die Ortslagenmahd handelt es sich um keine fest verankerten Terminvorgaben. Die Einhaltung der Terminketten bei der Ortslagenmahd sowie bei der Feldlagenmahd unterliegen vielen Einflussfaktoren, so dass uns und den bauausführenden Betrieben eine Feinplanung der Termine zur Durchführung der Mahd nicht möglich ist. Dagegen sprechen Einflussfaktoren wie z.B. Klimaverhältnisse, technische Voraussetzungen, Ackerbewirtschaftungen, Organisation und Technologie unserer Unterhaltungsfirmen sowie naturschutzrechtliche Aspekte, hydraulische Leistungsfähigkeit sowie der Ausbaugrad der Gewässer. Im Winter muss die Arbeit erledigt sein. Das setzt eine gute Abstimmung mit allen Beteiligten voraus, denn der Verband muss mit Technik auf die Felder und Äcker. Zu den Mäharbeiten zählen die regelmäßige Beseitigung von abfluss- und unterhaltungshinderlichen Bewuchs sowie bei Erfordernis Sohlkrautungen. Fazit: Es besteht demzufolge kein Grund zur Sorge, wenn im August oder September noch nicht alle Gewässer unterhalten sind. Der Verband hat regelmäßig „Kontakt zu seinen Gewässern“.

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